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Datensperre der Personendaten

Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle

Grundsatz
Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten Auskunft über Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort und Staatsangehörigkeit, Adresse, Zuzugs- und Wegzugsort sowie Datum von Zu- und Wegzug einzelner Personen. Der Zivilstand und das Todesdatum werden bekannt gegeben, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Gesetzliche Grundlage: § 22 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) [BGS 114.1 vom 21.2.2001].


Sperre
Gemäss § 27 InfoDG kann jede betroffene Person von der Behörde verlangen, dass sie bestimmte Personendaten Privaten nicht bekannt gibt.
Die Sperre wird spätestens 10 Tage nach Eingang des schriftlichen Gesuches wirksam.
Die Behörde verfügt die Bekanntgabe trotz Sperre, wenn
a) sie dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist,
b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen oder
c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behindert.

Anträge zur Datensperrung sind der Einwohnerkontrolle schriftlich einzureichen. Es sind alle Familienmitglieder namentlich aufzuführen, für welche die Datensperrung gelten soll.

Eine Mustervorlage für das Gesuch können Sie hier herunterladen.


EINWOHNERKONTROLLE KLEINLÜTZEL

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